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designrecht:pruefungsumfang_des_dpma
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Prüfungsumfang des DPMA

§ 16 (1) des DesignG legt fest, welche Punkte das Deutsche Patent- und Markenamt im Anmeldeverfahren prüft.

§ 16 (1) DesignG

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob 1. die Anmeldegebühren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und 2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Absatz 2 vorliegen und 3. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.

siehe auch

§ 16 DesignG → Prüfung der Anmeldung
Regelt die Prüfung der Designanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

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