§ 21 (2) der DesignV legt die zwingend anzugebenden Inhalte eines Antrags auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit fest; hierzu zählen insbesondere der Nichtigkeitsgrund nach § 33 DesignG und bei Teilnichtigkeit der Umfang nach § 35 Absatz 1 DesignG.
In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Nummer des eingetragenen Designs, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes, 4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, 5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.
§ 21 DesignV → Antragstellung
Regelt die Antragstellung für das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA.
DesignV, Abschnitt 4 → Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Bestimmt die Anforderungen an die Antragstellung und die Verfahrensgrundsätze im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de