Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:nichtigkeitsverfahren_ab_dem_1_januar_2014_massstab_der_schutzfaehigkeit

finanzcheck24.de

Nichtigkeitsverfahren ab dem 1. Januar 2014; Maßstab der Schutzfähigkeit

§ 74 (2) des DesignG erweitert ab dem 1. Januar 2014 die Anwendbarkeit des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA auf Alt-Designs nach § 72 Abs. 3; für deren Schutzfähigkeit bleibt § 72 Abs. 3 maßgeblich.

§ 74 (2) DesignG

(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 14 → Übergangsvorschriften
Enthält Übergangsregelungen für Designs nach altem Recht und Modernisierungsvorschriften.

§ 74 DesignG → Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
Hauptseite dieses Paragraphen.

designrecht/nichtigkeitsverfahren_ab_dem_1_januar_2014_massstab_der_schutzfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund