§ 33 (1) des DesignG benennt die Nichtigkeitsgründe bei fehlender Designqualität, fehlender Neuheit/Eigenart oder Ausschluss nach § 3.
Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn 1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist, 2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat, 3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.
§ 33 DesignG → Nichtigkeit
Regelt die Nichtigkeit eingetragener Designs, deren Feststellung/Erklärung und Rechtsfolgen.
DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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