§ 33 (2) des DesignG regelt die Nichtigkeitserklärung bei Kollision mit älteren Rechten (Urheberrecht, älteres eingetragenes Design, Zeichenrecht).
Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn 1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt, 2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde, 3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.
§ 33 DesignG → Nichtigkeit
Regelt die Nichtigkeit eingetragener Designs, deren Feststellung/Erklärung und Rechtsfolgen.
DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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