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designrecht:nichtigkeit_nach_schutzende_oder_verzicht_absatz_5

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Nichtigkeit nach Schutzende oder Verzicht Absatz 5

§ 33 (5) des DesignG ermöglicht die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit auch nach Ablauf des Schutzes oder nach Verzicht.

§ 33 (5) DesignG

Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.

siehe auch

§ 33 DesignG → Nichtigkeit
Regelt die Nichtigkeit eingetragener Designs, deren Feststellung/Erklärung und Rechtsfolgen.

DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

designrecht/nichtigkeit_nach_schutzende_oder_verzicht_absatz_5.txt · Zuletzt geändert: von mfreund