§ 2 (2) des DesignG definiert, wann ein Design als neu gilt und wie identische Designs bestimmt werden.
Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Ein Muster bzw. ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster bzw. kein identisches Design offenbart worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004, § 2 Abs. 2 Satz 1 DesignG → Neuheit).
§ 2 (2) DesignG → Neuheit
Muster bzw. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG 2004, § 2 Abs. 2 Satz 2 DesignG).
§ 2 DesignG → Designschutz
Regelt die grundlegenden Voraussetzungen für den Schutz eines Designs als eingetragenes Design.
DesignG, Abschnitt 1 → Schutzvoraussetzungen
Definiert die Grundbegriffe und legt fest, welche Designs schutzfähig sind, welche ausgeschlossen sind und welche Anforderungen an Neuheit und Eigenart gestellt werden.
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