§ 19 (3) der DesignV regelt die erforderlichen Angaben im Antrag, wenn der Rechtsinhaber vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes (DesignG) die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 DesignG) beantragt. Der Name des Rechtsinhabers richtet sich nach § 6 Absatz 1 DesignV (Angaben zum Anmelder).
Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben: 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und 3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
§ 19 DesignV → Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
Übersicht über die Angaben bei Erstreckung, Aufrechterhaltung und Nachholung der Bekanntmachung.
DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.
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