§ 21 (3) des DesignG bestimmt die Nachholung der Bekanntmachung mit Wiedergabe nach § 20 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag auch früher, unter Hinweis auf die zuvor beschränkte Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.
§ 21 DesignG → Aufschiebung der Bekanntmachung
Regelt die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe eines Designs, die Erstreckung des Schutzes, die Nachholung der Bekanntmachung sowie die Auswirkungen auf die Schutzdauer, insbesondere bei Sammelanmeldungen.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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