Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 52b (4) des DesignG regelt die Mitteilungspflichten gegenüber dem DPMA und die Eintragungen im Register.
Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Entscheidung in das Register ein.
§ 52b DesignG → Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Übersichtsseite zu § 52b DesignG mit allen Absätzen.
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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