Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:mehrere_nichtigkeitsgruende_und_gegenstandswert

finanzcheck24.de

Mehrere Nichtigkeitsgründe und Gegenstandswert

§ 21 (3) der DesignV erlaubt die Stützung des Antrags auf mehrere Nichtigkeitsgründe (§ 33 DesignG) und ermöglicht optionale Angaben zum Gegenstandswert, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 DesignG festgesetzt werden soll.

§ 21 (3) DesignV

Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.

siehe auch

§ 21 DesignV → Antragstellung
Regelt die Antragstellung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

DesignV, Abschnitt 4 → Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Bestimmt die Anforderungen an die Antragstellung und die Verfahrensgrundsätze im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

designrecht/mehrere_nichtigkeitsgruende_und_gegenstandswert.txt · Zuletzt geändert: von mfreund