§ 21 (3) der DesignV erlaubt die Stützung des Antrags auf mehrere Nichtigkeitsgründe (§ 33 DesignG) und ermöglicht optionale Angaben zum Gegenstandswert, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 DesignG festgesetzt werden soll.
Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.
§ 21 DesignV → Antragstellung
Regelt die Antragstellung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
DesignV, Abschnitt 4 → Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Bestimmt die Anforderungen an die Antragstellung und die Verfahrensgrundsätze im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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