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designrecht:maengelbeseitigung_anmeldetag_und_zurueckweisung
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Mängelbeseitigung, Anmeldetag und Zurückweisung

§ 16 (3) des DesignG regelt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung, die Festsetzung des Anmeldetages nach Beseitigung bestimmter Mängel und die Zurückweisung bei Fristversäumnis.

§ 16 (3) DesignG

Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag nach § 13 Absatz 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück.

siehe auch

§ 16 DesignG → Prüfung der Anmeldung
Regelt die Prüfung der Designanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

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