§ 31 (1) des DesignG regelt den territorialen Umfang von Lizenzen und deren Exklusivität.
Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
§ 31 DesignG → Lizenz
Regelt die Lizenzierung eingetragener Designs, die Rechte und Pflichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer sowie die Wirkungen auf früher erteilte Lizenzen.
DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.
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