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designrecht:lizenzerteilung_und_exklusivitaet

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Lizenzerteilung und Exklusivität

§ 31 (1) des DesignG regelt den territorialen Umfang von Lizenzen und deren Exklusivität.

§ 31 (1) DesignG

Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

siehe auch

§ 31 DesignG → Lizenz
Regelt die Lizenzierung eingetragener Designs, die Rechte und Pflichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer sowie die Wirkungen auf früher erteilte Lizenzen.

DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.

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