§ 52 (2) des DesignG ermächtigt die Landesregierungen, Designstreitsachen für mehrere Landgerichtsbezirke bei einem Gericht zu konzentrieren; die Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Designstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 52 DesignG → Designstreitsachen
Überblicksseite mit allen Absätzen und Zusammenfassungen.
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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