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designrecht:komplexes_erzeugnis

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 Diese Auslegung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen daraus hergeleitet, dass der Musterschutz sich gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/71/EG auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses bezieht und sich die Diese Auslegung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen daraus hergeleitet, dass der Musterschutz sich gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/71/EG auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses bezieht und sich die
 Erscheinungsform eines Bauelements im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG ausschließlich aus dessen sichtbaren Merkmalen ergibt((vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 37 bis 43] - Monz Handelsgesellschaft International)). Zum anderen muss nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, dem § 4 DesignG weitgehend entspricht, das in das komplexe Erzeugnis einge fügte Bauelement "bei … bestimmungsgemäßer Verwendung" dieses Erzeugnisses sichtbar bleiben, um rechtlichen Musterschutz genießen zu können.((BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20 - Sattelunterseite II ; m.V.a. vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 44] - Monz Handelsgesellschaft International))  Erscheinungsform eines Bauelements im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG ausschließlich aus dessen sichtbaren Merkmalen ergibt((vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 37 bis 43] - Monz Handelsgesellschaft International)). Zum anderen muss nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, dem § 4 DesignG weitgehend entspricht, das in das komplexe Erzeugnis einge fügte Bauelement "bei … bestimmungsgemäßer Verwendung" dieses Erzeugnisses sichtbar bleiben, um rechtlichen Musterschutz genießen zu können.((BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20 - Sattelunterseite II ; m.V.a. vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 44] - Monz Handelsgesellschaft International)) 
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 +Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, umfassen muss, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur.((BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20 - Sattelunterseite II; m.V.a. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 55 f.] - Monz Handelsgesellschaft International))
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 +Unter Verweis auf die unterschiedlichen Sprachfassungen hat der Gerichtshof festgehalten, dass die normale oder übliche Verwendung eines komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer sich in der Regel mit einer Verwendung gemäß der Bestimmung des komplexen Erzeugnisses deckt, die dessen Hersteller (oder Entwickler) beabsichtigt hat. Die Beurteilung kann jedoch nicht allein auf die Absicht des Herstellers des Bauelements oder des komplexen Erzeugnisses gestützt werden, weil der Unionsgesetzgeber auf die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer abstellen wollte, um eine Verwendung dieses Erzeugnisses auf anderen Handelsstufen auszuschlie ßen und auf diese Weise einer Umgehung des Sichtbarkeitserfordernisses vorzubeugen.((BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20 - Sattelunterseite II; m.V.a. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 50 bis 52] - Monz Handelsgesellschaft International))
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 +Der Umstand, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/71/EG nicht angibt, welche Art der Verwendung eines komplexen Erzeugnisses von dem Begriff "bestimmungsgemäße Verwendung" erfasst wird, sondern allgemein auf die Verwendung eines solchen Erzeugnisses durch den Endbenutzer Bezug genommen wird, spricht nach Ansicht des Gerichtshofs für eine weite Auslegung dieses Begriffs. Folglich umfasst die bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen
 +Erzeugnisses auch Handlungen, die vorgenommen werden können, bevor oder nachdem das Erzeugnis seine Hauptfunktion erfüllt hat, wie etwa die Aufbewahrung oder der Transport des Erzeugnisses, nicht aber die nach Art. 3 Abs. 4 der
 +Richtlinie 98/71/EG ausdrücklich ausgenommenen Handlungen, die mit Instandhaltung, Wartung oder Reparatur zusammenhängen.((BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20 - Sattelunterseite II; m.V.a. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 53 f.] - Monz Handelsgesellschaft International))
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 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
 § 1 DesignG -> [[Begriffsbestimmungen]] § 1 DesignG -> [[Begriffsbestimmungen]]
designrecht/komplexes_erzeugnis.1692255666.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/17 07:01 von mfreund