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Erscheinungsform eines Bauelements im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG ausschließlich aus dessen sichtbaren Merkmalen ergibt((vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 37 bis 43] - Monz Handelsgesellschaft International)). Zum anderen muss nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, dem § 4 DesignG weitgehend entspricht, das in das komplexe Erzeugnis einge fügte Bauelement "bei … bestimmungsgemäßer Verwendung" | Erscheinungsform eines Bauelements im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG ausschließlich aus dessen sichtbaren Merkmalen ergibt((vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 37 bis 43] - Monz Handelsgesellschaft International)). Zum anderen muss nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, dem § 4 DesignG weitgehend entspricht, das in das komplexe Erzeugnis einge fügte Bauelement "bei … bestimmungsgemäßer Verwendung" | ||
- | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs | + | Der Gerichtshof |
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+ | Unter Verweis auf die unterschiedlichen Sprachfassungen hat der Gerichtshof festgehalten, | ||
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+ | Der Umstand, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/71/EG nicht angibt, welche Art der Verwendung | ||
+ | Erzeugnisses auch Handlungen, die vorgenommen werden können, bevor oder nachdem das Erzeugnis seine Hauptfunktion erfüllt hat, wie etwa die Aufbewahrung oder der Transport des Erzeugnisses, | ||
+ | Richtlinie 98/71/EG ausdrücklich ausgenommenen Handlungen, die mit Instandhaltung, | ||
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