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Diese Auslegung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen daraus hergeleitet, | Diese Auslegung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen daraus hergeleitet, | ||
Erscheinungsform eines Bauelements im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG ausschließlich aus dessen sichtbaren Merkmalen ergibt((vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 37 bis 43] - Monz Handelsgesellschaft International)). Zum anderen muss nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, dem § 4 DesignG weitgehend entspricht, das in das komplexe Erzeugnis einge fügte Bauelement "bei … bestimmungsgemäßer Verwendung" | Erscheinungsform eines Bauelements im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG ausschließlich aus dessen sichtbaren Merkmalen ergibt((vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 37 bis 43] - Monz Handelsgesellschaft International)). Zum anderen muss nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, dem § 4 DesignG weitgehend entspricht, das in das komplexe Erzeugnis einge fügte Bauelement "bei … bestimmungsgemäßer Verwendung" | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen, das nicht allein auf die Zweckdefinition des Herstellers beschränkt ist, sondern alle üblichen Verwendungen mit Ausnahme von Instandhaltung, | ||
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
§ 1 DesignG -> [[Begriffsbestimmungen]] | § 1 DesignG -> [[Begriffsbestimmungen]] |
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