§ 31 (3) des DesignG enthält Regeln zur prozessualen Befugnis von Lizenznehmern.
Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines eingetragenen Designs nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.
§ 31 DesignG → Lizenz
Regelt die Lizenzierung eingetragener Designs, die Rechte und Pflichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer sowie die Wirkungen auf früher erteilte Lizenzen.
DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de