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designrecht:keine_wirkung_bei_schutzverweigerung_unwirksamkeit_oder_schutzentzug
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Keine Wirkung bei Schutzverweigerung, Unwirksamkeit oder Schutzentzug

§ 71 (2) des DesignG bestimmt, dass die in Absatz 1 geregelte Wirkung nicht eintritt, wenn Schutz verweigert, Unwirksamkeit festgestellt oder Schutz entzogen wurde.

§ 71 (2) DesignG

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).

siehe auch

§ 71 DesignG → Wirkung der internationalen Eintragung
Regelt die Wirkung der internationalen Eintragung in Deutschland, Ausnahmen und rückwirkende Wirksamkeit.

DesignG, Abschnitt 13 → Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
Bestimmt die Anwendung des DesignG auf internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung von Designs.

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