§ 21 (2) der DesignV bestimmt die erforderlichen Angaben, die ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit enthalten muss, einschließlich Angaben zum Umfang bei Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 DesignG) und zum Nichtigkeitsgrund (§ 33 DesignG).
In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Nummer des eingetragenen Designs, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes, 4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, 5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.
§ 21 DesignV → Antragstellung
Regelt die Antragstellung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
DesignV, Abschnitt 4 → Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Bestimmt die Anforderungen an die Antragstellung und die Verfahrensgrundsätze im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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