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designrecht:inhalt_der_teilungserklaerung

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Inhalt der Teilungserklärung

§ 12 (2) der DesignV legt fest, welche Angaben die Teilungserklärung enthalten muss.

§ 12 (2) DesignV

In der Teilungserklärung sind anzugeben: 1. das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und 2. die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen.

siehe auch

§ 12 DesignV → Teilung einer Sammelanmeldung
Überblick über die Teilung einer Sammelanmeldung, den Inhalt der Teilungserklärung, das Wirksamwerden nach Gebührenzahlung und die amtswegige Teilung.

designrecht/inhalt_der_teilungserklaerung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund