§ 12 (2) der DesignV legt fest, welche Angaben die Teilungserklärung enthalten muss.
In der Teilungserklärung sind anzugeben: 1. das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und 2. die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen.
§ 12 DesignV → Teilung einer Sammelanmeldung
Überblick über die Teilung einer Sammelanmeldung, den Inhalt der Teilungserklärung, das Wirksamwerden nach Gebührenzahlung und die amtswegige Teilung.
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