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— | designrecht:hinterlegung_eines_designs_als_schwarz-weiss-fotografie [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Hinterlegung eines Designs als Schwarz-Weiß-Fotografie | ||
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+ | Der Anmelder hat es in der Hand, durch die Wahl der Wiedergabemittel den Umfang des Schutzes des Designs zu bestimmen. So führen abstrahierende Wiedergabemittel zu einem breiteren Schutz.((BGH, | ||
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+ | Ein zu einem breiteren Schutz führendes Abstrahierungsmittel kann die Wahl einer Schwarz-Weiß-Fotografie statt einer Fotografie mit konkreten Farben haben.((so BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 - Sportbrille; | ||
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+ | Der Schutzumfang ist dann allerdings enger als bei der Wiedergabe einer Strichzeichnung, | ||
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+ | ==== Auslegung eines Farbkontrasts in Graustufen zu einer einer Schwarz-Weiß-Fotografie ==== | ||
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+ | Wird der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß Fotografie zur Wiedergabe des Designs beigefügt, in der ein Farbkontrast in Graustufen dargestellt wird, wird deshalb grundsätzlich der daraus ersichtliche | ||
+ | Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht.((BGH, | ||
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+ | Durch die Abbildung von Schwarz-Weiß-Zeichnungen erlangt der Anmelder durch eine einzige Anmeldung einen weiten Design-Schutz für die Form eines Gegenstands gänzlich unabhängig von der Farbgebung.((BGH, | ||
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+ | Allerdings gilt etwas anderes, wenn gegenüber der in Schwarz-Weiß gehaltenen graphischen | ||
+ | Darstellung des Designs, durch die eine einheitliche Farbgebung beansprucht wird, beim angegriffenen Muster Kontrastfarben Verwendung finden. Eine kontrastierende Farbgebung kann im Verletzungsverfahren die Beurteilung rechtfertigen, | ||
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+ | Wählt der Anmelder demgegenüber eine Abbildung in einer bestimmten Farbe, ist der Schutzbereich grundsätzlich enger. Durch Schwarz-Weiß-Darstellungen ist eine farbunabhängige Abstraktion eines Designs innerhalb eines einzigen Schutzrechts möglich. Der Anmelder muss deshalb nicht Anmeldungen in jeder erdenklichen Farbe vornehmen, um | ||
+ | einen farbunabhängigen Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses zu erreichen.((BGH, | ||
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+ | Ist der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs mit einer Darstellung eines Farbkontrasts in Graustufen beigefügt, wird der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht.((BGH, | ||
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+ | Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 37 (1) DesignG -> [[Gegenstand des Schutzes]] | ||
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+ | -> [[Auslegung der Darstellungen des Musters]] |
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