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designrecht:haftung_fuer_freiwillige_auskunft
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Haftung für freiwillige Auskunft

§ 46 (6) des DesignG regelt die beschränkte Haftung gegenüber Dritten bei wahrer, aber nicht geschuldeter Auskunft.

§ 46 (6) DesignG

Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

siehe auch

§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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