§ 36 (1) des DesignG nennt die Fälle, in denen ein eingetragenes Design zu löschen ist, und regelt die Entscheidung über die Ablehnung der Löschung durch das DPMA.
(1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht 1.bei Beendigung der Schutzdauer;2.bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;3.auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;4.bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1;5.auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
§ 36 DesignG → Löschung
Regelt die Löschung eingetragener Designs und die Folgen bei Teilverzicht oder Teilnichtigkeit.
DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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