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designrecht:gruende_fuer_die_loeschung

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Gründe für die Löschung

§ 36 (1) des DesignG nennt die Fälle, in denen ein eingetragenes Design zu löschen ist, und regelt die Entscheidung über die Ablehnung der Löschung durch das DPMA.

§ 36 (1) DesignG

(1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht 1.bei Beendigung der Schutzdauer;2.bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;3.auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;4.bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1;5.auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.

siehe auch

§ 36 DesignG → Löschung
Regelt die Löschung eingetragener Designs und die Folgen bei Teilverzicht oder Teilnichtigkeit.

DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

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