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designrecht:gleichstellung_mit_nationaler_eintragung
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Gleichstellung mit nationaler Eintragung

§ 71 (1) des DesignG stellt die internationale Eintragung hinsichtlich Wirkung und Zeitpunkt der nationalen Anmeldung und Eintragung beim DPMA gleich.

§ 71 (1) DesignG

(1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als eingetragenes Design angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre.

siehe auch

§ 71 DesignG → Wirkung der internationalen Eintragung
Regelt die Wirkung der internationalen Eintragung in Deutschland, Ausnahmen und rückwirkende Wirksamkeit.

DesignG, Abschnitt 13 → Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
Bestimmt die Anwendung des DesignG auf internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung von Designs.

designrecht/gleichstellung_mit_nationaler_eintragung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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