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designrecht:ggv:verzicht_auf_beitreibung

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Verzicht auf Beitreibung

Artikel 60 DV GGeschmMV

Der Präsident des Amtes kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder die Beitreibung zu ungewiss ist.

Art. 59 - 60 DV GGeschmMV (Kapitel XI) → Unterbrechung des Verfahrens und Verzicht auf Beitreibung

siehe auch

designrecht/ggv/verzicht_auf_beitreibung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1