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designrecht:ggv:schutzumfang

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Schutzumfang

Artikel 10 (1) GGeschmMV

Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

Artikel 10 (2) GGeschmMV → Grad der Gestaltungsfreiheit

Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster - wie auch beim deutschen Geschmacksmuster [§ 38 (2) GeschmMG → Schutzumfang] - die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon [Artikel 36 (1) c) GGeschmMV → Wiedergabe des Geschmacksmusters].1)

Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung enthält zwar keine § 37 Abs. 1 GeschmMG [→ Gegenstand des Schutzes] entsprechende Bestimmung. Dass der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet wird, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind, ist jedoch ein allgemein anerkannter Grundsatz des Geschmacksmusterrechts.2))

Der Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird danach gleichfalls durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.3)

Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründet - wie auch die Anmeldung eines deutschen Geschmacksmusters - selbst dann Schutz nur für ein einziges Muster, wenn sie unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon enthält.4)

Eine Begrenzung des Schutzumfangs eines Klagemusters auf diejenigen Merkmale, durch die es sich von einem früher angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheidet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das früher angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht vor dem Klagemuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.5)

siehe auch

Artikel 36 (1) c) GGeschmMV → Wiedergabe des Geschmacksmusters § 38 (2) GeschmMG → Schutzumfang GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1) , 3) , 4)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe
2)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen), der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung und auch im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht gilt (vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., § 37 Rn. 2
5)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen
designrecht/ggv/schutzumfang.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1