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designrecht:ggv:reichweite_der_zustaendigkeit_fuer_verletzungen

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Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen

Artikel 83 (1) GGeschmMV

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.

Artikel 83 (2) GGeschmMV

Ein nach Artikel 82 Absatz 5 [→ Internationale Zuständigkeit] zuständiges Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

Art. 80 - 92 GGeschmMV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGeschmMV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen

siehe auch

designrecht/ggv/reichweite_der_zustaendigkeit_fuer_verletzungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1