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designrecht:gesamteindruck_des_designs [2022/06/28 08:19] – mfreund | designrecht:gesamteindruck_des_designs [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gesamteindruck des Designs ====== | ||
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+ | Gemäß § 2 Abs. 3 DesignG [-> [[Eigenart]]] hat ein Design Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, | ||
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+ | Die Bestimmung des Gesamteindrucks des eingetragenen Geschmacksmusters hat ausgehend von dem in der Anmeldung wiedergegebenen Schutzgegenstand auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau der für das Muster charakteristischen Einzelmerkmale zu erfolgen. Dabei ist eine Gewichtung der einzelnen Merkmale danach vorzunehmen, | ||
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+ | Beim Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Ausführungsform sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der zu vergleichenden Muster zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Zur Ermittlung des Gesamteindrucks ist über die Beschreibung der Merkmale hinaus erforderlich, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Schutzumfang]] | ||
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+ | § 2 Abs. 3 DesignG -> [[Eigenart]] | ||
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