§ 58 (2) des DesignG bestimmt die Fiktion des Belegenheitsorts nach § 23 ZPO am Ort des Vertreters.
Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
§ 58 DesignG → Inlandsvertreter
Regelt die Bestellung inländischer Vertreter, die Gerichtsstandfiktion und die Wirksamkeit der Beendigung der Vertretung.
DesignG, Abschnitt 11 → Besondere Bestimmungen
Enthält Sonderregelungen zu Inlandsvertretern, Berühmung von Designs und typografischen Schriftzeichen.
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