Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:gerichtsstandfiktion_des_vertreterorts

finanzcheck24.de

Gerichtsstandfiktion des Vertreterorts

§ 58 (2) des DesignG bestimmt die Fiktion des Belegenheitsorts nach § 23 ZPO am Ort des Vertreters.

§ 58 (2) DesignG

Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

siehe auch

§ 58 DesignG → Inlandsvertreter
Regelt die Bestellung inländischer Vertreter, die Gerichtsstandfiktion und die Wirksamkeit der Beendigung der Vertretung.

DesignG, Abschnitt 11 → Besondere Bestimmungen
Enthält Sonderregelungen zu Inlandsvertretern, Berühmung von Designs und typografischen Schriftzeichen.

designrecht/gerichtsstandfiktion_des_vertreterorts.txt · Zuletzt geändert: von mfreund