§ 54 (1) des DesignG eröffnet die Möglichkeit, Gerichtskosten nach einem der wirtschaftlichen Lage einer Partei angepassten Teil des Streitwerts zu bemessen.
Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
§ 54 DesignG → Streitwertbegünstigung
Regelt die Streitwertbegünstigung in Designstreitsachen und die Anpassung von Kosten an die wirtschaftliche Lage.
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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