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— | designrecht:gegenstand_des_schutzes [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gegenstand des Schutzes ====== | ||
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+ | **§ 37 (1) DesignG** | ||
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+ | Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. | ||
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+ | § 7 (1) DesignV -> [[Wiedergabe des Designs]] \\ | ||
+ | § 11 (2) S. 1 Nr. 3 DesignG -> [[Wiedergabe des Designs]] | ||
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+ | 38 (2) DesignG -> [[Schutzumfang]] | ||
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+ | -> [[Auslegung der Darstellungen des Musters]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegung eines Designs in schwarz-weißer graphischer Darstellun]] \\ | ||
+ | -> [[Hinterlegung eines Designs als Schwarz-Weiß-Fotografie]] \\ | ||
+ | -> [[Teilschutz]] \\ | ||
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+ | Der Anmelder hat es in der Hand, durch die Wahl der Wiedergabemittel den Umfang des Schutzes des Designs zu bestimmen. So führen abstrahierende Wiedergabemittel zu einem breiteren Schutz.((BGH, | ||
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+ | Wird eine Strichzeichnung hinterlegt, wird hierdurch ein Gegenstand mit bestimmten Konturen geschützt. | ||
+ | In diesem Fall wird von den Farben des Gegenstands abstrahiert.((BGH, | ||
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+ | Ein weiteres, zu einem breiteren Schutz führendes Abstrahierungsmittel ist die Anmeldung einer Grundform ohne marktübliche Applikationen.((BGH, | ||
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+ | Einen vergleichbaren Effekt kann die Wahl einer Schwarz-Weiß-Fotografie statt einer Fotografie mit konkreten Farben haben.((BGH, | ||
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+ | Ein Design ist nichtig [§ 33 (1) DesignG -> [[Nichtigkeit]]], | ||
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+ | Enthält eine Einzelanmeldung eines eingetragenen Designs mehrere Darstellungen des Designs, kann fraglich sein, ob | ||
+ | die Anmeldung die Erscheinungsform " | ||
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+ | Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 DesignV vorgesehene Möglichkeit, | ||
+ | aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu verdeutlichen; | ||
+ | Einzelanmeldungen deutlichen Gebührenvorteilen - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 DesignG bis zu 100 Designs auf einmal angemeldet werden.((BGH, | ||
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+ | Der Geschmacksmusterschutz knüpft an die immaterielle plastische oder flächige Form an. Diese muss geeignet sein, als Vorbild für die Fertigung körperlicher Erzeugnisse zu dienen. Auf die technische Umsetzung (bewegliche Spirale um einen umliegenden Körper oder Gehäuse mit fester Spirale aus einem Stück) kommt es nicht an, soweit durch sie kein neuer Gesamteindruck erzielt wird.((BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08; m.V.a. BGH, GRUR 1962, 144, 146 - Buntstreifensatin)) | ||
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+ | Nach § 37 Abs. 1 GeschmMG wird Schutz nur für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GeschmMG muss die Anmeldung eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten. Das Muster muss in der Anmeldung hinreichend konkretisiert sein, um zu vermeiden, dass eine unzureichende Wiedergabe zur Schutzbeanspruchung ausgenutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1961 - I ZR 44/59, GRUR 1962, 144, 146 - Buntstreifensatin, | ||
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+ | § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DesignG -> [[Wiedergabe des Musters]] | ||
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+ | Der Schutz des Musters richtet sich danach, welche konkrete Form die Abbildung erkennbar macht, wobei es nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GeschmMG auf das Anschauungsvermögen eines informierten Benutzers ankommt.((BGH, | ||
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+ | **§ 37 (2) DesignG** | ||
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+ | Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach [[Anmeldung|§ 11]] Abs. 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DesignG -> [[Designgesetz]]\\ | ||
+ | §11 DesignG -> [[Anmeldung]]\\ | ||
+ | §21 DesignG -> [[Aufschiebung der Bekanntmachung]]\\ |
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