Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 16 (2) des DesignG regelt die Behandlung unzureichender Gebührenzahlungen bei Sammelanmeldungen, die Auswahl der berücksichtigten Designs und die Rücknahmefiktion.
Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Designs durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Designs berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.
§ 16 DesignG → Prüfung der Anmeldung
Regelt die Prüfung der Designanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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