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designrecht:fuehrung_des_registers_eintragung_und_designinformation

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Führung des Registers, Eintragung und Designinformation

§ 19 des DesignG regelt die Führung des Registers für eingetragene Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt, die Eintragung der Anmeldeangaben einschließlich Warenklassenbestimmung sowie die Übermittlung von Registerangaben zu Zwecken der Designinformation.

§ 19 (1) DesignG → Registerführung durch das Deutsche Patent- und Markenamt
Beschreibt, dass das Register vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird.

§ 19 (2) DesignG → Eintragung der Angaben und Bestimmung der Warenklassen
Regelt die Eintragung der Angaben ohne materielle Prüfung der Berechtigung und die Bestimmung der Warenklassen durch das Amt.

§ 19 (3) DesignG → Übermittlung von Registerangaben zur Designinformation
Ermöglicht die elektronische Übermittlung von Registerangaben an Dritte zu Informationszwecken; mit Ausnahmefällen nach § 22 Absatz 3.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

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