§ 21 (1) der DesignV legt nahe, für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs das vom DPMA herausgegebene Formblatt zu verwenden (§ 34a Absatz 1 DesignG).
Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
§ 21 DesignV → Antragstellung
Regelt die Antragstellung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
DesignV, Abschnitt 4 → Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Bestimmt die Anforderungen an die Antragstellung und die Verfahrensgrundsätze im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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