§ 5 (1) der DesignV schreibt vor, dass für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des DesignG das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) herausgegebene Formblatt zu verwenden ist.
Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
§ 5 DesignV → Antrag auf Eintragung
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
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