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designrecht:feststellung_und_erklaerung_der_nichtigkeit_absatz_3

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Feststellung und Erklärung der Nichtigkeit Absatz 3

§ 33 (3) des DesignG bestimmt die zuständigen Entscheidungswege für die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.

§ 33 (3) DesignG

Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.

siehe auch

§ 33 DesignG → Nichtigkeit
Regelt die Nichtigkeit eingetragener Designs, deren Feststellung/Erklärung und Rechtsfolgen.

DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

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