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designrecht:erzeugnisangabe_nach_locarno-klassifikation

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Erzeugnisangabe nach Locarno-Klassifikation

§ 9 (1) der DesignV legt fest, dass die Erzeugnisangabe nach § 11 Absatz 3 DesignG anhand der amtlichen Warenliste für eingetragene Designs auf Grundlage der Locarno-Klassifikation zu erfolgen hat. Die Klassifizierung richtet sich nach den Klassen und Unterklassen; die jeweils gültigen Fassungen werden durch das DPMA im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 9 (1) DesignV

Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), richtet sich nach der amtlichen Warenliste für eingetragene Designs auf Grundlage des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation von gewerblichen Mustern und Modellen (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679). Die Klassifizierung des einzutragenden Designs richtet sich nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen für eingetragene Designs. Die jeweils gültigen Fassungen der Warenliste und der Einteilung der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.

§ 9 DesignV → Erzeugnisangabe und Klassifizierung
Übersichtsseite zu § 9 DesignV mit Verweisen auf alle Absätze.

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siehe auch

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