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designrecht:erstreckung_nur_fuer_einzelne_designs_in_der_sammeleintragung

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Erstreckung nur für einzelne Designs in der Sammeleintragung

§ 19 (2) der DesignV bestimmt, welche Angaben ein Antrag enthalten muss, wenn die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung erfolgen soll. Der Name des Rechtsinhabers richtet sich nach § 6 Absatz 1 DesignV (Angaben zum Anmelder).

§ 19 (2) DesignV

Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält: 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie 3. die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.

siehe auch

§ 19 DesignV → Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
Übersicht über die Angaben bei Erstreckung, Aufrechterhaltung und Nachholung der Bekanntmachung.

DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.

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erstreckung nur fuer einzelne designs in der sammeleintragung

siehe auch

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