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designrecht:erstreckung_der_schutzdauer_erforderliche_zahlungsangaben

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Erstreckung der Schutzdauer – erforderliche Zahlungsangaben

§ 19 (1) der DesignV legt fest, welche Angaben bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (DesignG) (in Bezug auf § 21 Absatz 2 Satz 1 DesignG) erforderlich sind. Der Name des Rechtsinhabers richtet sich nach § 6 Absatz 1 DesignV (Angaben zum Anmelder).

§ 19 (1) DesignV

Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben: 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Verwendungszweck der Zahlung und 3. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.

siehe auch

§ 19 DesignV → Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
Übersicht über die Angaben bei Erstreckung, Aufrechterhaltung und Nachholung der Bekanntmachung.

DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.

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erstreckung der schutzdauer erforderliche zahlungsangaben

siehe auch

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