§ 19 (1) der DesignV legt fest, welche Angaben bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (DesignG) (in Bezug auf § 21 Absatz 2 Satz 1 DesignG) erforderlich sind. Der Name des Rechtsinhabers richtet sich nach § 6 Absatz 1 DesignV (Angaben zum Anmelder).
Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben: 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Verwendungszweck der Zahlung und 3. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
§ 19 DesignV → Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
Übersicht über die Angaben bei Erstreckung, Aufrechterhaltung und Nachholung der Bekanntmachung.
DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.
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