§ 52 (4) des DesignG regelt, dass in Designstreitsachen die Gebühren nach § 13 RVG sowie die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten sind.
Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Designstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
§ 52 DesignG → Designstreitsachen
Überblicksseite mit allen Absätzen und Zusammenfassungen.
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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