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designrecht:entstehung_und_dauer_des_schutzes

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Entstehung und Dauer des Schutzes

§ 27 des DesignG regelt die Entstehung des Schutzes und die Schutzdauer des eingetragenen Designs.

§ 27 (1) DesignG → Entstehung des Schutzes
Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

§ 27 (2) DesignG → Schutzdauer des eingetragenen Designs
Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 4 → Entstehung und Dauer des Schutzes
Legt fest, wann der Schutz entsteht und wie lange er durch Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren verlängert werden kann.

designrecht/entstehung_und_dauer_des_schutzes.txt · Zuletzt geändert: von mfreund