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designrecht:elektronische_akteneinsicht

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Elektronische Akteneinsicht

§ 22 (2) des DesignG ermöglicht die elektronische Akteneinsicht über das Internet, wenn die Akten elektronisch geführt werden.

§ 22 (2) DesignG

Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

siehe auch

§ 22 DesignG → Einsichtnahme in das Register
Regelt die Einsichtnahme in das Register und die Akteneinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt.

designrecht/elektronische_akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: von mfreund