§ 22 (2) des DesignG ermöglicht die elektronische Akteneinsicht über das Internet, wenn die Akten elektronisch geführt werden.
Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
§ 22 DesignG → Einsichtnahme in das Register
Regelt die Einsichtnahme in das Register und die Akteneinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt.
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