§ 56 (1) des DesignG ordnet die Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse an, wenn der Beschlagnahme nicht fristgerecht widersprochen wird.
Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 55 Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse an.
§ 56 DesignG → Einziehung, Widerspruch
Regelt das Verfahren betreffend Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse und den Widerspruch des Verfügungsberechtigten.
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