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designrecht:einziehung_ohne_widerspruch

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Einziehung ohne Widerspruch

§ 56 (1) des DesignG ordnet die Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse an, wenn der Beschlagnahme nicht fristgerecht widersprochen wird.

§ 56 (1) DesignG

Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 55 Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse an.

siehe auch

§ 56 DesignG → Einziehung, Widerspruch
Regelt das Verfahren betreffend Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse und den Widerspruch des Verfügungsberechtigten.

designrecht/einziehung_ohne_widerspruch.txt · Zuletzt geändert: von mfreund