§ 33 (6) des DesignG erlaubt dem Inhaber, in Fällen der Nichtigkeit nach Abs. 1 und 2 in die Löschung einzuwilligen; die Schutzwirkungen entfallen ex tunc.
Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.
§ 33 DesignG → Nichtigkeit
Regelt die Nichtigkeit eingetragener Designs, deren Feststellung/Erklärung und Rechtsfolgen.
DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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