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designrecht:eintragung_bei_rechtsuebergang_vor_eintragung

Eintragung bei Rechtsübergang vor Eintragung

§ 15 (3) der DesignV legt fest, wer im Fall eines Rechtsübergangs vor der Eintragung als Inhaber in das Designregister eingetragen wird.

§ 15 (3) DesignV

Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.

siehe auch

§ 15 DesignV → Inhalt des Designregisters
Regelt den Inhalt des Designregisters.

DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.

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