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designrecht:eintragung_bei_aufgeschobener_bekanntmachung

Eintragung bei aufgeschobener Bekanntmachung

§ 15 (4) der DesignV bestimmt die beschränkten Registerangaben, wenn nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes die Bekanntmachung der Wiedergabe aufgeschoben ist, sowie die Nachtragung der übrigen Angaben bei Erstreckung der Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes.

§ 15 (4) DesignV

Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen.

siehe auch

§ 15 DesignV → Inhalt des Designregisters
Regelt den Inhalt des Designregisters.

DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.

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