Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:einstweilige_verfuegung_zur_auskunft
KIerzeugt oder bearbeitet

Einstweilige Verfügung zur Auskunft

§ 46 (7) des DesignG ermöglicht die Anordnung der Auskunftserteilung per einstweiliger Verfügung bei offensichtlicher Rechtsverletzung.

§ 46 (7) DesignG

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

siehe auch

§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

designrecht/einstweilige_verfuegung_zur_auskunft.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge