Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 46 (7) des DesignG ermöglicht die Anordnung der Auskunftserteilung per einstweiliger Verfügung bei offensichtlicher Rechtsverletzung.
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de