§ 46b (3) des DesignG erlaubt die Anordnung der Vorlagepflicht per einstweiliger Verfügung und verpflichtet das Gericht zum Schutz vertraulicher Informationen.
Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
§ 46b DesignG → Sicherung von Schadensersatzansprüchen
Regelt die Sicherung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere durch einstweilige Verfügungen und Schutz vertraulicher Informationen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de