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designrecht:einsicht_in_register_und_akten_voraussetzungen

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Einsicht in Register und Akten – Voraussetzungen

§ 22 (1) des DesignG regelt die freie Einsicht in das Register sowie die Voraussetzungen, unter denen die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die hierzu beim DPMA geführten Akten eingesehen werden können.

§ 22 (1) DesignG

Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

siehe auch

§ 22 DesignG → Einsichtnahme in das Register
Regelt die Einsichtnahme in das Register und die Akteneinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt.

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